Methodik: § 15 WpIG erklärt

§ 15 WpIG – die Lizenz, ohne die niemand Ihr Vermögen verwalten darf

Wer in Deutschland fremdes Vermögen mit Vollmacht anlegen möchte, braucht eine ausdrückliche Erlaubnis: die Finanzportfolioverwaltung nach § 15 WpIG. Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG hat sie. Was das praktisch bedeutet – nüchtern erklärt.

≈ 770 BaFin-zugelassene Vermögensverwalter in DeutschlandRund 770 Häuser in Deutschland haben eine BaFin-Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung. Nicht jeder, der sich „Vermögensberater“ oder „Finanzcoach“ nennt, gehört dazu – im Gegenteil: die meisten dürfen Ihr Vermögen nicht selbständig verwalten.Quelle: BaFin-Datenbank Erlaubnisinhaber, Abruf 2024

1 % p.a. all-in inkl. MwSt. · ungebundener Vermögensverwalter Reuss Private Bank · Depotbank FFB · § 15 WpIG

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Was wir oft hören

„Mein Berater darf alles für mich machen“ – stimmt das wirklich?

Sie haben einen sympathischen Berater. Er ist kompetent, er kennt sich aus, er ruft sogar bei Marktturbulenzen an. Aber: darf er für Sie kaufen und verkaufen? Das ist die Frage, die § 15 WpIG beantwortet.

Antwort: Nein, das darf er in den meisten Fällen nicht. Außer er hat selbst eine BaFin-Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung – oder er arbeitet mit einem Haus zusammen, das diese Erlaubnis hat. Genau das ist im Investifant-Mandat der Fall: Wir beraten (§ 34h), Reuss Private Bank verwaltet (§ 15 WpIG).

Wir arbeiten als Honoraranlageberatung nach § 34h GewO. Wir empfehlen Ihnen Strategien – aber die Vollmacht zum Handeln liegt bei Reuss Private Bank, die als Finanzportfolioverwalter nach § 15 WpIG zugelassen ist. Das ist juristisch und praktisch eine wichtige Trennung.

Wer Vollmacht über Ihr Geld haben will, braucht eine Lizenz. Wer keine hat, hat keine.

Worauf es ankommt

Vier Aspekte zu § 15 WpIG, die kaum jemand kennt

Die Lizenz klingt technisch, hat aber sehr konkrete Folgen für Mandantinnen.

FEHLER 01 · WICHTIG

§ 15 WpIG ist der Nachfolger von § 32 KWG

Bis 2021 regelte § 32 KWG die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung. Mit dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wanderte die Norm in § 15 WpIG.

Inhaltlich ähnlich: wer fremdes Vermögen mit Vollmacht anlegt, braucht eine BaFin-Erlaubnis, einen Mindestkapitalstock (typisch 750.000 EUR), qualifizierte Geschäftsleitung, ein angemessenes Risikomanagement und laufende Kontrolle.

FEHLER 02 · WICHTIG

Die Lizenz erlaubt ein klar definiertes Tun – und schließt anderes aus

Finanzportfolioverwaltung heißt: Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Es ist nicht einfach Vermittlung, nicht Beratung, nicht Marktplatz-Betrieb.

Konkret: ein § 15-Verwalter darf in Ihrem Namen kaufen, verkaufen, umschichten – im Rahmen der mit Ihnen vereinbarten Strategie. Er darf nicht über die Strategie hinausgehen und nicht ohne Vollmacht handeln.

FEHLER 03 · WICHTIG

BaFin-Aufsicht heißt: laufende Kontrolle, nicht nur Antragsstellung

Die BaFin prüft nicht einmalig, ob ein Haus die Voraussetzungen erfüllt. Sie kontrolliert laufend: Eigenkapital, Risikomanagement, Geschäftsleitung, Kundeninteresse, Reporting.

Verstöße werden ernsthaft sanktioniert – bis zur Aberkennung der Erlaubnis. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Nicht-Lizenz-Anbietern, bei denen keine vergleichbare laufende Kontrolle stattfindet.

FEHLER 04 · WICHTIG

Wertpapiere als Sondervermögen – auch bei Insolvenz geschützt

Ein BaFin-zugelassener § 15-Verwalter darf das verwaltete Vermögen nicht mit eigenem Kapital vermischen. Es liegt in Ihrem Namen bei der Depotbank (im Investifant-Fall: FFB) als Sondervermögen.

Konsequenz: im Insolvenzfall des Verwalters bleibt Ihr Wertpapiervermögen Ihres. Es wird nicht Teil der Insolvenzmasse. Auch das ist ein Schutzeffekt, den die Lizenz mit sich bringt.

Anonymisiertes Beispiel aus der Beratung

Herr W., 56, fragt: „Mein bisheriger Berater darf das doch alles, oder?“

Ausgangslage: 350.000 EUR bei einem freien Berater, der seit Jahren ein Sammeldepot „verwaltet“. Verwaltet im Sinne von: bespricht regelmäßig, was umgeschichtet wird, holt sich die Unterschrift, setzt um.

Frage: braucht der eine § 15-Erlaubnis? Antwort: solange er jede einzelne Entscheidung mit Unterschrift bestätigen lässt, technisch nein – das ist Anlagevermittlung. Sobald er aber eigenständig handelt: ja. In der Realität ist die Grenze oft unscharf.

Herr W. hat das Mandat zu Investifant übertragen – aus zwei Gründen: (1) klare Lizenztrennung (§ 34h Beratung, § 15 WpIG Verwaltung), (2) automatisches Rebalancing und Reporting ohne Einzelunterschrift.

Lebensphasen

Was die § 15 WpIG-Lizenz konkret bedeutet

Fünf Aspekte, die im Alltag spürbar werden.

PHASE 01

Anlage-Vollmacht

Der Verwalter darf im Rahmen der vereinbarten Strategie handeln – ohne dass Sie jede Einzelentscheidung freigeben müssen.

PHASE 02

Strategie-Bindung

Die Vollmacht ist begrenzt: nur Strategien, die mit Ihnen vereinbart wurden. Keine willkürlichen Wetten, keine Themenfonds-Sprünge.

PHASE 03

Eigenkapital & Aufsicht

Mindestkapital, Risikomanagement, BaFin-Kontrolle. Das ist Pflicht – nicht Marketing.

PHASE 04

Sondervermögen

Ihr Vermögen wird bei der Depotbank getrennt vom Verwalter-Kapital geführt. Insolvenzschutz von Anfang an.

PHASE 05

Reporting & Transparenz

Vierteljährliche Reportings, alle Transaktionen einsehbar. Kein Black-Box-Investment, sondern dokumentierte Nachvollziehbarkeit.

Typische Konstellationen

Wie Mandant:innen die Lizenz-Trennung im Alltag erleben

Standard-Sparplan

Reuss kauft monatlich gemäß Strategie. Sie sehen Reportings, müssen nichts unterschreiben.

Größere Einmalanlage

Gestaffelter Einstieg über mehrere Monate – Reuss setzt das vereinbarte Schema ohne Einzelunterschriften um.

Marktkorrektur

Reuss handelt strategiekonform weiter (Rebalancing), nicht emotional. Sie können sich auf die Strategie verlassen.

Strategiewechsel

Erst mit Ihrer Zustimmung (neue Vereinbarung). Ohne Ihre Unterschrift kein Wechsel.

Steuer-Reports

FFB liefert Jahressteuerbescheinigung; Reuss-Verwaltung dokumentiert alle Transaktionen.

Kündigung

Jederzeit möglich, mit Frist von einem Monat zum Quartalsende. Sie können die Wertpapiere selbst behalten oder zu einem anderen Verwalter übertragen.

Was wir konkret tun

Investifant – § 34h trifft § 15 WpIG

Im Investifant-Mandat sind zwei Lizenzen aktiv: Finanzen fairstehen FDL GmbH ist Honoraranlageberater (§ 34h GewO) und konzipiert mit Ihnen die passende Strategie. Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG verwaltet das Depot nach § 15 WpIG, verwahrt wird bei der FFB – FIL Fondsbank GmbH.

Diese Trennung ist gewollt: Berater und Verwalter sind verschiedene Akteure. Beide kontrollieren sich gegenseitig. Sie als Mandantin haben mit beiden einen Vertrag – und können beide unabhängig voneinander kündigen.

Konditionen: 1 % p.a. all-in inkl. MwSt. auf den Jahresdurchschnittswert. Depotgebühr FFB 0,2 % (gedeckelt 45 EUR p.a.). Keine Ordergebühren, keine Performance Fee.

Quellen & Belege
Wer Sie betreut

Ihre anbieterunabhängigen Honoraranlageberater

Drei Berater:innen, ein Konzept: Honorarvergütung statt Produktprovision, gesetzlich verankert in § 34h GewO. Kein Druck, etwas zu verkaufen. Vergütung kommt vom Mandanten, nicht vom Produkthersteller.

Bernd Krause
Bernd KrauseGeschäftsführer · § 34h

Honoraranlageberater nach § 34h GewO, Autor „Der Finanzplaner für Akademiker". Onlineberatung seit 2014. Verantwortlich für Konzept und Strategie der Investifant-Portfolios.

Foto folgt
Beraterin 2Honoraranlageberatung

Spezialisierung auf Vermögensaufbau, Altersvorsorge und Erbschaftsplanung. Begleitet Mandanten ganzheitlich in allen Lebensphasen.

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Berater 3Honoraranlageberatung

Fokus auf Selbstständige, Akademiker:innen in der Konsolidierungsphase und Vermögensübertragung. Begleitet Mandate im DACH-Raum.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 15 WpIG

Was passiert, wenn jemand ohne § 15-Erlaubnis Vermögen verwaltet?

Das ist eine Straftat. Die BaFin verfolgt das aktiv – Anbieter ohne Erlaubnis werden untersagt, Kunden bekommen Hinweise und Schadensersatzansprüche.

Praktisch heißt das: ein:e Anbieter:in ohne § 15-Erlaubnis darf höchstens Einzelaufträge ausführen (Anlagevermittlung) oder beraten (§ 34h oder § 34f) – aber nicht eigenständig verwalten.

Wie prüfe ich, ob ein Anbieter eine § 15-Erlaubnis hat?

Über die BaFin-Datenbank: portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/. Dort sind alle erlaubnis­pflichtigen Institute gelistet. Reuss Private Bank steht unter ID 122913.

Ist Reuss eine vollständige Bank?

Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG ist eine BaFin-zugelassene Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Frankfurt. Sie ist auf Finanzportfolioverwaltung und Wertpapiergeschäfte spezialisiert – keine Geschäftsbank im klassischen Sinne (kein Girokonto-Geschäft).

Wer haftet, wenn Reuss eine Anlageentscheidung trifft, die später schlecht aussieht?

Reuss haftet nicht für Marktverluste, die sich aus einer strategiekonformen Umsetzung ergeben – Marktrisiko trägt immer die Anlegerin. Reuss haftet aber für die strategiekonforme Ausführung und die laufende Sorgfaltspflicht.

Was, wenn Reuss insolvent würde?

Die verwalteten Wertpapiere sind Sondervermögen bei der FFB und nicht Teil der Reuss-Bilanz. Im Insolvenzfall bleiben sie Eigentum der Mandant:innen. Zusätzlich greift die gesetzliche Einlagensicherung für etwaige Geldsalden – allerdings betrifft das nur Verrechnungskonten, nicht Wertpapiere.

Kann fairfinanzplan auch selbst verwalten – nur Beratung wäre nicht zu wenig?

Finanzen fairstehen FDL GmbH hat keine § 15-Erlaubnis – das ist gewollt. Wir trennen Beratung und Verwaltung bewusst. So entstehen klare Verantwortlichkeiten und gegenseitige Kontrolle. Das ist Standard für ein Honorar-Modell.

Lizenz ist nicht alles – aber ohne sie geht es nicht

Im Erstgespräch klären wir, welche Struktur zu Ihnen passt – Vermögensverwaltung, Beratung oder Kombination. 30–45 Minuten, telefonisch oder per Video, ohne Verkaufsdruck.

Oder direkt anrufen: 06341 6814230 · hallo@finanzen-fairstehen.de